Sie haben es sicher auch schon gehört oder gelesen: In Deutschland braucht fast jede Seite im Internet ein sogenanntes Impressum. Ein Begriff, der für viel Verwirrung und Unsicherheit sorgt, und damit wollen wir hier aufräumen. Der Begriff „Impressum“ stammt aus dem Presserecht.
Die Pflicht, eine sogenannte “Anbieterkennzeichnung” zu führen (Impressumspflicht), ergibt sich aus § 5 TMG (Telemediengesetz) sowie § 55 RStV (Rundfunkstaatsvertrag). Sinn und Zweck ist es, eine Anschrift anzugeben, unter der der Inhaber einer Website gerichtlich vorgeladen werden kann, um rechtliche Ansprüche gegen ihn durchzusetzen zu können. Jeder Besucher einer Website muss also klar erkennen können, wer hinter dem Angebot steht. Das muss in Deutschland in einer gewissen Form erfolgen, was aber eigentlich ganz einfach ist.
Für “geschäftsmäßige Online-Dienste” ist nach § 5 Telemediengesetz (TMG) ein Impressum zwingend vorgeschrieben. Damit gilt die Impressumspflicht also für sämtliche Seitenbetreiber, die Waren (Online-Shops) oder Dienstleistungen (Web-Hoster, Softwarevermietung) anbieten.
§ 55 des Rundfunkstaatsvertrages (RstV) bezieht sich auf die Inhalte der Website. Hiernach benötigt jeder ein Impressum, der (regelmäßig) journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte online stellt, die zur Meinungsbildung beitragen können. Hier gibt es aber so viele Unklarheiten, dass man selbst „privaten“ Bloggern und anderen Betreibern von Seiten mit Inhalten, die für Fremde interessant sein könnten – unter Umständen selbst „Katzencontent“ – raten kann, ein vorschriftsmäßiges Impressum anzulegen. Denn wann Inhalte journalistisch wertvoll und damit offiziell impressumspflichtig sind, ist zur Zeit noch nicht abschließend geklärt.
Von der Impressumspflicht ausgenommen sind nur rein private Websites, also solche, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Aber Vorsicht: Schon ein Werbebanner oder die Teilnahme an einem Affiliate-Programm kann dazu führen, dass eine Website von den Gerichten als nicht mehr rein privat eingestuft wird. Auch, wenn damit nur wenig oder gar kein Geld verdient wird. Wer also Werbeelemente auf seiner Website hat, sollte auf jeden Fall ein Impressum anlegen. Ebenso auch Blogger, Forenbetreiber und Unternehmer aller Art.
Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollte also JEDER Betreiber einer Website, die NICHT AUSSCHLIESSLICH PRIVAT ist, über ein Impressum verfügen. Obwohl viele Betreiber das nicht vorgesehen haben, gilt das auch für Social-Media-Accounts bei Facebook, Twitter, Google & Co. sowie für Angebote bei Auktions- und Anzeigenportalen wie eBay, mobile.de, immobilienscout24.de, Kleinanzeigenseiten und mehr. In diesen Fällen sollte man im Kontaktbereich einen Link angeben, unter dem die Impressumsangaben zu finden sind.
Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Impressumspflicht kann von Gerichten mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € belegt werden. Das kommt aber sehr selten vor.
Die größere Gefahr geht von Abmahnungen aus, die hohe Anwaltskosten mit sich bringen. Es sind Fälle bekannt geworden, in denen Anwaltskanzleien das Abmahnen wegen fehlerhaftem oder nicht vorhandenem Impressum zum Geschäftsmodell erhoben haben. Diese Mode scheint vorüber, nicht jedoch die Gefahr.
Falls also ein Impressum unvollständig oder gar nicht vorhanden ist, besteht nach wie vor die Gefahr einer Abmahnung. In der Regel gehen Abmahnungen von Verbraucherschutzverbänden aus, die Verbraucherrechte bedroht sehen, oder von Wettbewerbern, die in dem Fehlen von Impressumsangaben einen unlauteren Wettbewerbsvorteil sehen – zum Beispiel, weil Käufer ihre Ware nicht zurücksenden können, wenn keine Anschrift genannt ist.